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Urteile zum EU-Führerschein

Urteilsdatenbank nationaler Urteile:

Der Übersichtlichkeit halber haben wir nur die wichtigsten Urteile des letzten Jahres hier eingestellt.

OVG Saarlouis Beschluß vom 16.6.2010, 1 B 204/10; 1 D 232/10

Leitsätze

Es ist zu erwarten, dass der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Ausnahme von der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen auch unter der Geltung des Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG auf-rechterhalten wird.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2010 - 10 L 231/10 - wird dem Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlungen - unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. T. B. bewilligt sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers - auch - hinsichtlich der unter Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 5. März 2010 getroffenen Feststellung wiederhergestellt und hinsichtlich der unter Nr. 5 des Bescheids erfolgten Gebührenfestsetzung angeordnet.

Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=2922

OVG Saarlouis vom 23.01.2009

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in drei dem sog. Führerscheintourismus" zuzurechnende Eilrechtsschutzverfahren entschieden und dabei in Anbetracht der in den letzten Monaten zu verzeichnenden Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seine bisherige Rechtsprechung entsprechend geändert.

Danach ist es den deutschen Führerscheinbehörden aufgrund europarechtlicher Vorgaben verwehrt, einer EU-Fahrerlaubnis die Gültigkeit für das Bundesgebiet in Fällen abzuerkennen, in denen die Betroffenen nach Entziehung ihrer früheren inländischen Fahrerlaubnis im Inland sich nicht mehr um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bemühten, um sich nicht einer nach inländischem Recht vorgeschriebenen Eignungsprüfung unterziehen zu müssen, sondern statt dessen eine Fahrerlaubnis unter Begründung eines Scheinwohnsitzes im europäischen Ausland erwarben. Die Entscheidungen betreffen nur Fälle, in denen in der ausländischen Fahrerlaubnis ein Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat eingetragen ist.

Bei ausländischem Wohnsitz im Führerschein gilt die bisherige Rechtsprechung weiter

Ist in dem ausländischen Führerschein hingegen ein Wohnsitz im Bundesgebiet eingetragen, bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach eine solche Fahrerlaubnis bezogen auf das Bundesgebiet ungültig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 21.01.2009 - 1 B 381/08).

Quelle:  http://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss7339

VG Koblenz vom 22.09.2009 Aktenzeichen: 5 L 970/09

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Fahrerlaubnis hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 22. September 2009, beschlossen. Soweit der Antragsteller die Anträge zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Mai 2009 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 5. Mai 2009 wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Quelle:  http://www.eu-fuehrerschein-forum-talk.de/viewtopic.php?f=117&t=1033&p=11119#p11119

VG Koblenz vom 03.12.2009 Aktenzeichen:5 L 1246-09:

Beschluss wegen Fahrerlaubnis hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 3. Dezember 2009, beschlossen: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28.August 2009 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2009 wird wiederhergestellt Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt

Quelle:  http://www.eu-fuehrerschein-forum-talk.de/viewtopic.php?f=117&t=981

VGH Kassel vom 04.12.2009 Aktenzeichen:2 B 2138/09 Beschluss

....wegen Feststellung der Nichtberechtigung, von einer polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 2. Senat - am 4. Dezember 2009 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Juni 2009 - 2 L 476/09.KS - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. Mai 2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. April 2009 - 34.5 – 11.677 - wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Quelle:  http://www.eu-fuehrerschein-forum-talk.de/viewtopic.php?f=118&t=990

BVG LEIPZIG - BVerwG 3 C.15.09 und 16.09 - Urteile vom 25. Februar 2010 Pressemittelung Nutzungsuntersagung von ausländischen EU Führerscheinen wurde aufgehoben.

 

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht entziehen können, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.

Den Klägern war in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verkehrsverstößen ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Das für die Wiedererteilung erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten legten sie nicht vor. Stattdessen erwarben sie eine Fahrerlaubnis in Polen; in den dort ausgestellten Führerscheinen war jeweils ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Nachdem die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hiervon Kenntnis erhielten, forderten sie die Kläger auf, zur Beseitigung von fortbestehenden Zweifeln an ihrer Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Als die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurde ihnen die Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Hiergegen machten die Kläger insbesondere geltend, dass der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, wonach die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen sei, schon der Anforderung des Gutachtens, erst Recht aber der nachfolgenden Aberkennungsentscheidung entgegenstehe. In den Vorinstanzen blieben ihre Klagen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidungen maßgeblich darauf gestützt, es sei nach den Angaben der Kläger im Aberkennungsverfahren und den Eintragungen im deutschen Melderegister sicher, dass sie bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht in Polen, sondern in Deutschland gehabt hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidungen aufgehoben und die Sachen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Wie der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C 445/08, Wierer - entschieden hat, kann die Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis nicht darauf gestützt werden, dass sich aus den Angaben des Betroffenen im Aberkennungsverfahren ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergibt. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Beschluss aber anerkannt, dass die deutschen Verwaltungsbehörden und Gerichte Informationen beim Ausstellermitgliedstaat einholen können. Hierzu besteht Anlass, wenn es ernstliche Zweifel an dem ausländischen Wohnsitz gibt. Teilt der Ausstellermitgliedstaat selbst mit, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht dort hatte, steht das europäische Gemeinschaftsrecht einer Beschränkung der EU-Fahrerlaubnis nicht entgegen. Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, etwa durch Nachfrage bei polnischen Einwohnermeldebehörden, konnte über die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisbeschränkungen noch nicht abschließend entschieden werden.

Quelle:  http://www.eu-fuehrerschein-forum-talk.de/viewtopic.php?f=85&t=1047&p=11397#p11397

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