Führerschein in Tschechien

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Fr. Braun

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Rechtliches

Nachdem in den letzten Jahren in etlichen Urteilen des Europäischen Gerichtshofes dem sogenannten "Führerscheintourismus" grünes Licht gegeben wurde, was auch nicht verwunderlich ist, da europarechtlich der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit ein wesentlich größeres Anliegen ist als die Interessen der deutschen MPU-Lobby, sah Tiefensee nun am 19.1.09 seine Chance. An diesem Tag trat die 3 Führerscheinrichtlinie in Kraft, in der es in Artikel 11/4 heißt:

Zitat: Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Zitat ende.

Jedoch bedeutet ein Entzug europarechtlich lediglich die Sperrfrist, so das sich letztlich nichts an dem alten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung geändert hat.

Wer hat nicht die Sprüche in der Presse verfolgt die im Januar fließbandartig verbreitet wurden. "Führerschein aus CZ nicht mehr gültig" "wer mit so einem Schein fährt macht sich Strafbar" "Führerscheintourismus einen Riegel vorgeschoben".

Für den Deutschen Bürger ist es natürlich heiliges Wort und Schrift was die Presse verbreitet. Es muss ja Stimmen, stand in der Zeitung und kam im Fernsehen! Was der "normale" deutsche Bürger aber nicht weiß, und von der Presse verschwiegen wird ist in Artikel 13, der selben Richtlinie zu finden. Darin heißt es:

Zitat: "Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden." Zitat ende

Dies scheinen auch einige Gerichte so zu sehen, da bereits 4 Tage nach dem Inkrafttreten der 3.Führerscheinrichtlinie das OLG des Saarlandes in Saarlouis Tiefensees Träume grausam platzen lies. AZ 1B 438/08

Zitat: "Den deutschen Führerscheinbehörden ist aufgrund Europarechtlicher Vorgaben verwehrt, einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein, in dem ein Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat eingetragen ist, die Gültigkeit im Bundesgebiet mit der Begründung zu versagen, es handele sich nach inländischen Erkenntnissen um einen Scheinwohnsitz, den der Betroffene nur begründet habe, um sich einer nach inländischem Recht als Voraussetzung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorgesehenen Eignungsprüfung zu entziehen." Zitat ende. Quelle: Strassenverkehrsrecht.net

Das dies kein Einzelfall ist, und die von "Deutschland" angestrebte Auslegung des Artikel 11/4 der 3 Führerscheinrichtlinie nicht mal von deutschen Gerichten durchsetzbar ist, da die sich ebenfalls nach den Höchstinstanzlichen Entscheidungen des EUGH richten müssen, beweißt auch das jüngste Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.1.09 AZ:3C 31.07

Zitat: "(Rz 19) Eine nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilte neue Fahrerlaubnis muss allerdings grundsätzlich im Inland anerkannt werden." Zitat ende. Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Rechtlich hat sich also, entgegen den Presseberichten nichts geändert. Wird ein EU-Führerschein "sauber" erworben, d.h. unter Einhaltung aller nationalen Gesetze des Erteilerstaates sowie der EU-Richtlinie, muss er auch weiterhin in Deutschland anerkannt werden!

Laut Rechtsdienstleistungsgesetz dürfen wir aber keine juristische Hilfe geben.Dazu gibt es Anwälte, am besten welche die sich mit der Problematik EU-Führerschein auskennen.

Folgende Anwälte können wir empfehlen:

RAin Annegret Schmidt für Brandenburg

RAin Stefanie Helzel für BY

RA Uwe Schadt für Berlin

RA Norbert Warnack für Sachsen

RA Marc N. Wandt für NRW und den gesamten Rest der Nation

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